historische Dokumente
historische Aufnahmen
U-Bahn-Geschichte(n)
 
weitere Archive
Literatur
Links
Impressum
 
A / AI / AIII  •  AII  •  B / BII   •   BI  •  C / CI / CII   •   D  •  E  •  netzweit  •  sonstiges
historische Dokumente, Strecke D

AEG-Schnellbahn Aktiengesellschaft



Vertrag

betreffend

die Anlage einer elektrischen Hoch- und Untergrundbahn von Gesundbrunnen über das Rosenthaler Tor, Zentral-Markthalle u. Oranienplatz nach dem Hermannplatz in Neukölln


Notariatsregister Nr. 160, Jahr 1912



Verhandelt
Berlin, den 18. März 1912.


Vor dem unterzeichneten Notar im Bezirke des Königlichen Kammergerichts zu Berlin, mit dem Wohnsitze zu Berlin, Mohrenstraße 61

Geheimen Justizrat Oscar Heinrich Cassel

erschienen heute in einem Zimmer des Rathauses zu Berlin, wohin sich der unterzeichnete Notar auf Ersuchen begeben hatte:

1. der Herr Stadtrat Burchard Alberti zu Berlin, Derfflingerstraße 19,

2. der Herr Geheime Baurat Dr. ing. et phil. Emil Rathenau zu Berlin, Schiffbauerdamm 22.

Die Erschienenen sind geschäftsfähig und dem unterzeichneten Notar persönlich bekannt.

Der Herr Stadtrat Alberti tritt in dieser Verhandlung für die Stadtgemeinde Berlin auf Grund der ihm für diese Stadtgemeinde durch den Magistrat zu Berlin erteilten Vollmacht vom 24. Februar 1912 auf, welche als Anlage zu diesem Protokoll überreicht wird.

Der Herr Geheime Baurat Dr. ing. et phil. Emil Rathenau tritt in dieser Verhandlung für die Aktiengesellschaft in Firma Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft zu Berlin, Friedrich Karl-Ufer 2-4 als zur Vertretung dieser Aktiengesellschaft für sich allein berechtigtes Mitglied des Vorstandes derselben auf.

Die Erschienen und zwar Herr Stadtrat Burchard Alberti für die Stadtgemeinde Berlin vertreten durch deren Magistrat und Herr Geheimer Baurat Dr. ing. et phil. Emil Rathenau für die Aktiengesellschaft in Firma Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft zu Berlin schließen zu diesem Protokoll den nachfolgenden

Vertrag

zwischen der

Stadtgemeinde Berlin, vertreten durch den Magistrat

und der

Allgemeinen Elektricitäts-Gesellschaft in Berlin

- nachstehend der Kürze halber mit A E G bezeichnet -

betreffend die

Anlage einer elektrischen Hoch- und Untergrundbahn von Gesundbrunnen über das Rosenthaler Tor, Zentral-Markthalle und Oranienplatz nach dem Hermannplatz in Neukölln




§ 1. Gegenstand des Vertrages.

Die Stadtgemeinde Berlin räumt der A E G für die von ihr nach § 22 zu bildende Aktien-Gesellschaft - hier als Gesellschaft bezeichnet - unter Vorbehalt der Rechte Dritter und unter Ausschluß jeder Gewährleistung die Befugnis ein, der Stadtgemeinde gehörendes Gelände und seinen Untergrund zur Herstellung und zum Betriebe einer Hoch- und Untergrundbahn von Gesundbrunnen bis Hermannplatz nach Maßgabe der bereits beiderseits vollzogenen generellen Entwürfe und unter den Bedingungen dieses Vertrages zu benutzen. In ihrer Eigenschaft als Wegeunterhaltungspflichtige erteilt sie der Gesellschaft zugleich für die Dauer dieses Vertrages unter denselben Bedingungen die Zustimmung zur Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege oder Plätze, soweit diese Benutzung nach den vorgedachten Entwürfen erforderlich ist. Jede Änderung dieser Entwürfe sowie jede weitergehende Inanspruchnahme des städtischen Grundeigentums oder der öffentlichen Straßen, Wege oder Plätze bedarf der Zustimmung der Stadtgemeinde.


§ 2. Dauer des Vertrages.

Der Vertrag wird auf die Dauer von 90 Jahren geschlossen, beginnend mit dem Datum der staatlichen Genehmigung des Bahnunternehmens. Die Gesellschaft darf das Bahnunternehmen unter keinen Umständen ohne Zustimmung der Stadtgemeinde über diesen Zeitpunkt fortführen und verpflichtet sich ausdrücklich, ohne vorherige Zustimmung der Stadtgemeinde bei den staatlichen Behörden auch keinen Antrag auf eine Verlängerung der staatlichen Genehmigung oder auf Erteilung einer neuen Genehmigung zu stellen.


§ 3. Kapitalbeschaffung.

1. Die Hälfte des für die Herstellung des Unternehmens erforderlichen Geldaufwands ist durch Ausgabe von Obligationen zu beschaffen. Der Zinsfuß darf 4 v. H. nicht überschreiten. Der jährliche Tilgungssatz wird vom 10. Geschäftsjahre an auf 1 v. H. der aufgenommenen Schuld bestimmt, bis dahin darf die Gesellschaft bis zur Höhe von 1 % der Schuld tilgen.

2. Zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung dieser Obligationsschuld, soweit sie den Betrag von 42,5 Millionen Mark nicht übersteigt, wird die Stadtgemeinde der Gesellschaft unter folgenden Bedingungen den erforderlichen Zuschuß leisten:

a) Die Zuschußverpflichtung beginnt mit dem erste Geschäftsjahre, nachdem der Betrieb auf wenigstens 90 % der ganzen Strecke aufgenommen ist.

b) Wenn und soweit während eines Geschäftsjahres der Überschuß der Gesamteinnahmen der Gesellschaft nach Abzug der Betriebs- und Verwaltungskosten und der ordnungsmäßig dem Erneuerungsfonds zugeführten Beträge nicht den Betrag der auf dasselbe Geschäftsjahr entfallenden Zinsen und Tilgungsraten der von der Zuschußverpflichtung betroffenen Obligationssschuld erreicht, hat die Stadtgemeinde den Fehlbetrag zuzuschießen.

c) Die zugeschossenen Beträge nebst 4 v. H. jährlicher Zinsen vom Zahlungstage sind der Stadtgemeinde von der Gesellschaft zu erstatten, sobald und insoweit in einem Geschäftsjahre die Einnahmen der Gesellschaft nach Deckung der Betriebs- und Verwaltungskosten und der ordnungsmäßigen Rücklage zum Erneuerungsfonds, sowie der zur Verzinsung und planmäßigen Tilgung der Obligationen, für welche die Stadtgemeinde zuschußpflichtig ist, erforderlichen Beträge einen Überschuß ergeben, spätestens aber bei der Endigung des Vertragsverhältnisses.

3. Die Ausgabe weiterer Obligationen bedarf der Zustimmung des Magistrats.

Im Falle der Anlegung eines Bahngrundbuchs verpflichtet dich die Gesellschaft, die Obligationsschuld an erster Stelle einzutragen.


§ 4. Zuschuß zu den Herstellungskosten.

Die Stadt verpflichtet sich, der Gesellschaft einen Zuschuß zu leisten, insoweit die innerhalb der Grenzen des Projekts (§ 1) und des überreichten, der der Stadt Berlin zu erteilende Ausfertigung dieser Verhandlung beizufügenden Kostenanschlages vom 22. Dezember 1911 erfolgte Ausführung des gesamten Unternehmens einen Geldaufwand von mehr als 78 Millionen Mark erforderlich gemacht haben sollte, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrage von 5,9 Millionen Mark. Bei der Berechnung des Geldaufwandes bleiben die Kosten der Beschaffung eines Kraftwerkes, des Verwaltungsgebäudes und des Betriebsbahnhofs einschlißlich Grunderwerb und Werkstatteinrichtung nebst Anschlußgleisen sowie Mehrkosten, welche durch die Herstellung eines Bahnhofs Stralauer Straße, Ecke Neue Friedrichstraße entstehen, unberücksichtigt.

Die Gesellschaft verpflichtet sich dagegen, jährlich aus dem nach nach § 16, Ziffer 2 berechneten Gewinn, soweit er 5 v. H. des Aktienkapitals überschreitet, 1 v. H. dieses Zuschusses in einem besonderen Tilgungsfonds anzulegen und diesen mit 4 v. H. jährlich Zins auf Zins zu verzinsen und unter Benutzung dieses Fonds der Stadt nach ihrer Wahl nach 40 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, die Hälfte, oder auch nach 50 Jahren den vollen Zuschuß zurückzuerstatten. Im dem Falle, daß die Stadt das Bahnunternehmen vor diesem Zeitpunkt erwirbt, geht lediglich der bis dahin angesammelte Betrag in den Besitz der Stadt über.


§ 5. Beschränkungen der Aufwendungen.

Für die Bestimmung des erforderlichen Geldaufwandes (§§ 3 und 4) gelten folgende Grundsätze:

1. Es ist die Notwendigkeit aller Aufwendungen im einzelnen dem Magistrat nachzuweisen.

2. Zu den Herstellungskosten sind Bauzinsen in angemessener Höhe, für die Kapitalbeschaffung die notwendigen aufzuwendenden Unkosten, und als Rückstellung für den Erneuerungsfonds ein Betrag bis zu 2 000 000 M. zu rechnen.

3. Für die Ausarbeitung der Projekte und die Bauleitung darf die AEG nur die Barauslagen und für die von ihr an Dritte vergebenen Lieferungen und Arbeiten nur ihre Barauslagen mit einem Aufschlage von höchstens 1/9 in Rechnung stellen.

4. In welcher Art Arbeiten und Lieferungen an Dritte vergeben werden, ist vorher mit dem Magistrat zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheiden die Sachverständigen gemäß § 24. Die an dem Bau beschäftigten Arbeiterkategorien sind nach den in diesen Berufen bestehenden und vom Magistrat als allgemein gültig anerkannten Tarifverträgen zu entlohnen.

5. Die von der AEG selbst ausgeführten Arbeiten und Fabrikate sind zu den Preisen der meistbegünstigten Abnehmer zu berechnen, sind solche Preise nicht zu ermitteln, so dürfen nur die Selbstkosten mit einem Aufschlage von höchstens 1/5 in Rechnung gestellt werden.

6. Für den Erwerb von Grundstücken ist die Einwilligung des Magistrats einzuholen. Wird diese nicht binnen 4 Wochen erteilt, so ist das Enteignungsverfahren durchzuführen. Die Erwerbspreise sind nur insofern und insoweit in Rechnung zu stellen, als die Grundstücke für das Unternehmen erforderlich und nicht anderweitig durch Veräußerung verwertbar sind.

7. Kommt über die Angemessenheit von sonstigen Aufwendungen irgendwelcher Art eine Einigung mit dem Magistrat nicht zustande, so entscheiden die Sachverständigen gemäß § 24, soweit nicht Anordnungen der Behörden oder gerichtliche Entscheidungen vorliegen.


§ 6. Herstellung und Betriebspflicht.

1.Die AEG hat die staatliche Genehmigung für den Bau und Betrieb der Bahn unverzüglich nachzusuchen. Ist die Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach Abschluß dieses Vertrages erteilt, so ist die Stadtgemeinde berechtigt, von diesem Vertrage zurückzutreten.
2.Die Gesellschaft hat die Bahn spätestens bis zum Ablauf von 5 Jahren nach dem Datum der staatlichen Genehmigung in betriebsfähigem Zustande fertigzustellen, den Betrieb innerhalb 3 Monaten nach der Fertigstellung in vollem Umfange aufzunehmen und ihn bis zum Ablaufe des Vertrages ordnungsgemäß fortzuführen. Betriebseröffnungen auf Teilstrecken bedürfen der Zustimmung des Magistrats.
3.Behinderungen der Fertigstellung oder der Betriebseröffnung berechtigen die Gesellschaft, wenn sie infolge eines Umstandes eintreten, den sie nicht zu vertreten hat, lediglich zu dem Anspruche auf entsprechende Verlängerung der im Absatz 2 festgesetzten Fristen. Jeder anderweitige Anspruch ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Hindernis durch die Stadtgemeinde, ihre Organe, Angestellte oder Gehilfen verschuldet ist.
4.Kommt die Gesellschaft mit der Fertigstellung in Verzug, so kann der Magistrat, unbeschadet der sonstigen der Stadtgemeinde für diesen Fall zustehenden Rechte, die Wiederherstellung des früheren Zustandes des städtischen Geländes verlangen oder die Bahn auf Kosten der Gesellschaft durch die städtische Verwaltung oder durch Dritte fertigstellen lassen.

§ 7. Bauausführung und besondere Verpflichtungen der Gesellschaft.

1.Dem Magistrat bleibt vorbehalten, die vor der Bauausführung vorzulegenden Pläne zu prüfen und festzustellen, und dabei die näheren Bestimmungen für sämtlche baulichen Anlagen einschließlich des Betriebsbahnhofs und Einrichtungen der Bahn einschließlich der Betriebsmittel zu treffen, insbesondere auch hinsichtlich der Art der Bahnsteige (Mittel- oder Seitenbahnsteige), der Stellung der Stützen und der architektonischen Ausbildung der über der Straße liegenden baulichen Anlagen und der zur Minderung des Geräusches erforderlichen Maßnahmen. Spätere Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Magistrats.
2.Soweit im übrigen im Planfeststellungsverfahren die Straßenbreite für die Anlegung der Zu- und Ausgänge zu den Haltestellen nicht als ausreichend erkannt wird, ist die Gesellschaft verpflichtet, die Zu- und Ausgänge außerhalb der Straße anzubringen.
3.Die Geasellschaft hat alle diejenigen Wiederherstellungen und Änderungen an den städtischen Anlagen, insoweit soe infolge der Bahnanlage sich als notwendig erweisen, zu bewirken. Art und Umfang dieser Änderungen und Wiederherstellungen bestimmt der Magistrat. Die Bestimmung erfolgt nach Vorlegung der Einzelentwürfe und nach Anhörung der Gesellschaft.
Was die Stadtgemeinde von den vorstehend genannten Herstellungs- oder Änderungsarbeiten durch die Gesellschaft ausführen lassen und was sie selbst herstellen will, bestimmt der Magistrat. Die Kosten trägt in beiden Fällen die Gesellschaft.
4.Bei den von der Stadt vorgenommenen Arbeiten hat die Gesellschaft die der Stadt erwachsenen Auslagen mit einem Aufschlage für die allgemeinen Verwaltungskosten zu erstatten. Der Aufschlag beträgt für die Arbeiten der Kanalisationsverwaltung 20 v. H., für die Arbeiten der Gas- und Wasserwerke 10 v. H., im übrigen 5 v. H. Die Gesellschaft hat die Erstattung spätestens 4 Wochen nach Empfang der Rechnung zu leisten. Sie hat nur das Recht, die rechnerische Richtigkeit des angesetzten Betrages zu prüfen.
5.Sollten durch den Magistrat oder auf sein Verlangen von der Gesellschaft im Falle des Absatzes 3 bei der Wiederherstellung oder Änderung bessere, umfangreichere oder kostspieligere Anlagen als die bisher vorhandenen oder neue Anlagen hergestellt werden, so werden die nachweisbaren Mehrkosten, soweit sie als solche vom Magistrat anerkannt werden, von der Stadtgemeinde getragen. Bei Leitungen und Kanälen dagegen fallen auch die Mehrkosten der Gesellschaft zur Last. Sie hat ferner die Kosten der Verpflanzung von Bäumen und die Befestigung der Promenaden unter den Hochbahnviadukten, auch die Kosten der Abpflasterung an den Eingängen zu den Untergrundbahnhöfen ui übernehmen. Die Art der Befestigung und der Abpflasterung bestimmt der Magistrat.
6.Beginn und Umfang aller einzelnen Verlegungsarbeiten werden vor ihrer Ausführung vom Magistrat nach Anhörung der Gesellschaft festgesetzt.
7.Sind nach der Bestimmung des Magistrats infoge der Bahnanlagen für städtische Leitungen, Kanäle usw. Grundstücke Dritter in Anspruch zu nehmen, so hat die Gesellschaft auf ihre Kosten der Stadtgemeinde hierzu das Recht zu verschaffen und es durch grundbuchliche Eintragung für das Bahnunternehmen dauernd sicher zu stellen.
8.Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf ihre Kosten nach Bestimmung des Magistrats an den Straßenkreuzungen der Unterpflasterbahn zwischen den regelmäßigen Querträgern der Decke die Einfügung eiserner Kasten für die sofortige oder spätere Querführung von Leitungen und Röhren vorzusehen. Soweit hierzu Grundstücke Dritter in Anspruch zu nehmen sind, hat die Gesellschaft das betreffende Recht zu erwerben und durch grundbuchliche Eintragung für das Bahnunternehmen dauernd sicher zu stellen.
9.Die Gesellschaft ist verpflichtet, an der Kreuzung ihrer Linie mit der geplanten Unterpflasterbahn Moabit-Neukölln (bzw. Treptow) diejenigen Vorkehrungen auf ihre Kosten zu treffen, welche nach dem Ermessen des Magistrats notwendig sind, um eine Unterführung der letztgedachten Linie zu ermöglichen.
10.Die Gesellschaft ist verpflichtet, an den Kreuzungsstellen der Bahn mit anderen Schnellbahnen die Anlage von Verbindungsgängen zum Zwecke des Übergangsverkehrs zu gestatten.
Sie übernimmt ferner hinsichtlich der Kreuzugsstellen ihrer Bahn mit den nachstend benannten Bahnen folgende Verpflichtungen:
a)Bei der Kreuzung mit der Staatseisenbahn am Bahnhof Gesundbrunnen sind entsprechend dem von der Gesellschaft vorgelegten generellen Entwurfe Verbindungsgänge zu schaffen, welche einen bequemen direkten Übergang von den Bahnsteigen des Staatsbahnhofes Gesundbrunnen nach denen des gleichnamigen Bahnhofes der Gesellschaft ermöglichen. Die Kosten für die Herstellung dieser Verbindungsgänge fallen der Gesellschaft zur Last.
b)Bei der Kreuzung der Bahn der Gesellschaft mit derjenigen der Hochbahngesellschaft in der Königstraße ist ein unterirdischer Verbindungsgang zur direkten Verbindung des Bahnhofs Königstraße der Bahn der Gesellschaft mit dem Bahnhof Alexanderplatz der Hochbahngesellschaft zu schaffen. Die Kosten dieses Verbindungsganges werden von beiden Gesellschaften zu gleichen Teilen getragen. Die Herstellung geschieht nach Bestimmung der Stadt.
c)Bei der Kreuzung der Bahn der Gesellschaft mit der geplanten Untergrundbahn Moabit-Neukölln (bzw. Treptow) ist auf Verlangen der Stadt ein unterirdischer Verbindungsgang zwischen dem Bahnhof Moritzplatz der letztgenannten Bahn und dem Bahnhof Oranienplatz der Gesellschaft vorzusehen. Der Verbindungsgang ist im Anschluß an den Bahnhof Oranienplatz sofort soweit auszuführen, als er unter der Schmucklage des Oranienplatzes liegt und zwar auf Kosten der Gesellschaft. Die Kosten des übrigen Teiles des Verbindungsganges sind später von beiden Bahnunternehmen zu gleichen Teilen zu tragen.
d)Bei dem Endbahnhof der Gesellschaft am Hermannplatz ist auf die Herstellung eines Verbindungsganges nach dem Bahnhof Hermannplatz der Städtischen Nord-Südbahn Bedacht zu nehmen und dieser Verbindungsgang gleich soweit anzulegen, als er innerhalb des jetzt herzustellenden Bahnkörpers der Gesellschaft liegt. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für den Fall, daß später die Anlage des Verbindungsganges von der Stadt Berlin gefordert wird, die Hälfte der hierfür aufzuwendenden Kosten zu übernehmen.
11.Die Ausführung der Bahn als Hochbahn in der Schwedenstraße und Badstraße bedingt an einzelnen Stellen eine Änderung der vorhandenen Straßeneinteilung und infolgedessen eine Einziehung von Vorgärten in die Straße. Die Gesellschaft ist verpflichtet, soweit dies von der Stadt für erforderlich erachtet wird, das Vorgartenland auf ihre Kosten zu erwerben und kosten- und lastenfrei an die Stadtgemeinde zu übereignen oder aber der Stadtgemeinde die Kosten des Erwerbes zu erstatten.

§ 8. Bahnhof Stralauer Straße Ecke Neue Friedrichstraße und Verbreiterung der Neuen Friedrichstraße.

Die Gesellschaft verpflichtet sich in der Neuen Friedrichstraße an der Jreuzung mit der Stralauer Straße einen Bahnhof anzulegen, wenn die Stadtgemeinde längstens binnen 6 Monat nach Vertragsabschluß dies verlangt. In diesem Falle ist die Stadtgemeinde verpflichtet, die erforderliche Verbreiterung der Neuen Friedrichstraße bis zu den bestehenden Fluchtlinien vor den Grundstücken Nr. 3-11 innerhalb dreier Jahre nach dem Vertragsabschluß auf ihre Kosten durchzuführen.


§ 9. Verpflichtung zum Eigentumserwerb.

Soweit die Gesellschaft zur Anlage der Bahn einschließlich eigener Krafterzeugungsanlage, Umformerstationen, Betriebsstätten und dergl. nichtstädtische Grundstücke benutzt, ist sie verpflichtet, die Grundstücke zu Eigentum zu erwerben oder die dauernde Benutzung Benutzung derselben zum Zwecke des Bahnbetriebes durch grundbuchliche Eintragung zu sichern.


§ 10. Anlagen der Stadt und Dritter, Unterhaltung, Beleuchtung, Reinigung und Entwässerung.

1.Abgesehen von der Unterhaltung ihrer eigenen von ihr dauernd in betriebsfähigem Zustande zu erhaltenden Anlagen hat die Gesellschaft auch die städtischen Anlagen insoweit und so lange zu unterhalten, als dies nach dem Ermessen des Magistrats aus Anlaß der mit dem Bahnunternehmen verbundenen Änderungen oder Wiederherstellungen notwendig ist. Auf die Ausführung der Ausbesserungsarbeiten und die Erstattung der Kosten finden die Bestimmungen in § 7, Abs. 3 und 4, entsprechend Anwendung.
2.Die Benutzung der Flächen und Räume über und unter dem Bahnkörper, soweit sie nicht der Gesellschaft zu Bahnzwecken überlassen sind, verbleibt in vollem Umfange der Stadtgemeinde. Die Anlagen der Stadt und die von ihr genehmigten Anlagen Dritter bleiben ungehindert forbestehen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, die Veränderung, Erweiterung oder Wiederherstellung dieser Anlagen oder neuen Anlagen der Stadt zu widersprechen und wegen der dadurch notwendig werdenden, auf ihre Kosten zu bewirkenden Änderung ihrer Anlagen Schadenersatz zu verlangen; sie hat vielmehr, insofern es sich dabei um solche Anlagen der Stadt handelt, die bei Abschluß des Vertrages bereits vorhanden waren, die Mehrkosten zu erstatten, welche der Stadtgemeinde bei der Veränderung, Erweiterung oder Wiederherstellung durch das Vorhandensein der Bahnanlagen notwendig erwachsen. Die Gesellschaft ist auch nicht berechtigt, etwaigen von der Stadtgemeinde genehmigten Neuanlagen Dritter zu widersprechen, wenn ihr wegen der dadurch erforderlich werdenden Änderung ihrer Anlagen oder ihres Betriebes für die Kosten und die Betriebserschwernisse Ersatz geleistet wird. In allen diesen Fällen einer Neuanlage sowie der Veränderung, Erweiterung oder Wiederherstellung soll die Gesellschaft vorher gehört und soweit als tunlich ihr Betrieb nicht beeinträchtigt oder erschwert werden.
3.Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten für die Beleuchtung der Bahnanlagen sowie für deren Reinigung, insbesondere auch für die Fortschaffung von Schnee und Eis vom Bahnkörper Sorge zu tragen. Es wird ihr aber gestattet, den Schnee und das Eis auf die anliegenden Straßenteile zu bringen.
4.Die Gesellschaft darf das Regenwasser vom Bahnkörper unentgeltlich in die vorhandenen städtischen Entwässerungsanlagen abführen. Für die Abführung von Hauswässern, einschließlich der Klosettabwässer von den Bahnhöfen, Wartehallen und sonstigen Nutzräumen und für die Abführung von Grundwasser hat die Gesellschaft die gewöhnlichen Gebühren zu entrichten.
5.Die Betriebsmehrkosten, welche der städtischen Kanalisationsverwaltung infolge Vorhandenseins der Bahnanlage erwachsen, hat die Gesellschaft zu erstatten. Der Betrag wird vom Magistrat alljährlich nach Anhörung der Gesellschaft festgesetzt.

§ 11. Anderweitige gewerbliche Benutzung.

Anbringung von Geschäftsanzeigen, die Einrichtung von Verkaufsstellen, Aufstellung von Verkaufsautomaten in den Wagen und in den Betriebsräumen, der Betrieb von Wirtschaften in den Bahnhöfen, sowie jeder andere Gewerbebetrieb auf dem städtischen Gelände als die Beförderung von Personen, bedürfen der Zustimmung des Magistrats.


§ 12. Schadenersatzansprüche.

1.Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gegen die Stadtgemeinde Ansprüche geltend zu machen für Schäden irgendwelcher Art, die ihr, gleichviel aus welcher Ursache, an ihren Anlagen, sei es bei der Herstellung, sei es nach derselben, oder im Betriebe ihres Unternehmens erwachsen.
2.Die Gesellschaft hat die Stadtgemeinde gegenüber allen Ansprüchen zu vertreten, die gegen die Stadtgemeinde von Dritten aus Anlaß des Baues, des Bestehens oder des Betriebes der Bahn oder der elektrischen Leitungen erhoben werden sollten. Dasselbe gilt von allen Ansprüchen der Benutzer der Bahnanlagen, der Angestellten der Gesellschaft oder sonstiger mit Verrichtungen an den Bahnanlagen Beauftragten, die infolge irgend eines Ereignisses auf dem der Gesellschaft zur Benutzung überlassenen städtischen Gelände beschädigt werden sollten. Zu den Ansprüchen im Sinne dieser Bestimmungen gehören auch die Ansprüche auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 (Ges. 1850 S 199), betreffend die Verpflichtung der Gemeinden zum Ersatz des bei öffentlichen Aufläufen verursachten Schadens. An Dritte gezahlte Entschädigungen hat die Gesellschaft jedoch nur zu erstatten, insoweit sie auf Grund gerichtlicher Entscheidung nach erfolgter Streitverkündung an die Gesellschaft oder auf Grund eines von der Gesellschaft genehmigten Anerkenntnisses ider Vergleiches geleistet sind.
3.Die Gesellschaft ist verpflichtet, der Stadtgemeinde alle Nachteile zu ersetzen, welche ihr durch die Herstellung oder das Vorhandensein der Bahnanlage oder durch den Betrieb entstehen. Sie hat insbesondere die durch den Einbau des Tunnels unter dem Markthallengrundstück entstehenden Einnahmeausfälle und die Wertminderung dieses Grundstücks zu ersetzen und die Stadtgemeinde für die durch die Herstellung der Bahnanlage eintretende Wertminderung des Grundstücks Ecke Bad- und Bloch-Straße schadlos zu halten. Die Entschädigungen sind nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts zu bemessen.
4.Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, gegen den Bau und Betrieb von Wettbewerbslinien oder Konkurrenzunternehmungen irgendwelcher Art Widerspruch zu erheben oder aus solchem Anlaß Schadenersatz von der Stadtgemeinde oder von Dritten zu verlangen.

§ 13. Fahrplan und Fahrpreise.

1.Die Gesellschaft ist verpflichtet, während der Betriebszeit von 5½ Uhr morgens bis nachts 1 Uhr die Beförderung mindestens in Zwischenräumen von durchschnittlich 6 Minuten zu bewirken. In den ersten beiden Morgenstunden und in den letzten beiden Nachtstunden darf jedoch ein Zug um den anderen ausfallen. Andererseits ist mindestens während der sechs Stunden des stärksten Verkehrs auf der Strecke Bahnhof Gesundbrunnen-Oranienplatz eine so dichte Zugfolge einzuhalten, daß an Werktagen in jeder Fahrtrichtung nicht weniger als 3 Züge innerhalb 10 Minuten verkehren, auf dieser Strecke soll der 6 Minuten-Verkehr auch während der Zeit von 11-12 Uhr nachts bestehen bleiben.
2.Die Fahrpreise werden wie folgt vereinbart:
10 Pf. für die Fahrt von der Einsteigehaltestelle bis zu der darauf folgenden 4. Haltestelle,
15 Pf. für die Fahrt von der Einsteigehaltestelle bis zu der darauf folgenden 8. Haltestelle,
20 Pf. für die Fahrt über die 8. Haltestelle hinaus.
Für die bis 7 Uhr morgens abgehenden Züge werden an Werktagen Frühkarten zum Preise von 15 Pf. ausgegeben, die für die ganze Strecke Gültigkeit haben und zur Rückfahrt im Laufe desselben Tages berechtigen.
3.Ohne Zustimmung der Stadtgemeinde darf der vorstehend bestimmte Fahrplan nicht geändert und dürfen die festgesetzten Preise werder erhöht noch herabgesetzt werden.
4.Die Gesellschaft verpflichtet sich, mit der Hochbahngesellschaft am Bahnhof Königstraße eine Tarifgemeinschaft durch Ausgabe von Fahrkarten III. Klasse zum Preise von 15 Pf. einzugehen, die zu zusammenhängender Fahrt auf beiden Bahnen berechtigen und zwar in der Ausdehnung von je 3 Stationsabschnitten von der Übergabestelle ab gerechnet. Ferner verpflichtet sich die Gesellschaft, für alle ihre Bahn kreuzenden Schnellbahnen auf Verlangen der Stadtgemeinde Berlin Übergangstarife mindestens in vorstehend angegebenem Umfange einzuführen.

§ 14. Ausdehnung des Unternehmens, Verhältnis zu anderen Unternehmern.

1.Jede räumliche Ausdehnung des Bahnunternehmens, abgesehen vom Betriebsbahnhof und dem dazu notwendigen Anschlußgleis, jeder Anschluß fremder Bahnen, deren Betriebsmittel auf die Linie der Gesellschaft übergehen oder auf deren Linien die Betriebsmittel der Gesellschaft weitergeführt werden, endlich jede direkte oder indirekte Beteiligung der Gesellschaft an fremden Transportunternehmungen, insbesondere auch der Abschluß von Tarif- oder sonstigen Gemeinschaften mit anderen Unternehmern, ist der Gesellschaft untersagt. Sie darf derartige Verträge ohne vorherige Zustimmung des Magistrats nicht abschließen.
2.Die Gesellschaft ist unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen auf Verlangen der Stadtgemeinde Berlin verpflichtet, die den Gegenstand dieses Vertrages bildende Bahn auf ihre Kosten zu verlängern und die verlängerte Linie zu betreiben, sowie eine andre Bahn anzuschließen und ihren Betrieb auf diese Linie auszudehnen, wenn die Stadtgemeinde Berlin eine 5%ige Verzinsung des neu aufzunehmenden Kapitals aus dem Einertrag der neuen oder angeschlossenen Strecken gewährleistet. Die Gesellschaft ist in diesem Falle berechtigt, das neu aufzubringende Kapital durch Ausgabe von Obligationen zu beschaffen.
Über die Verteilung der Kosten, Einnahmen und Ausgaben, welche sowohl das in diesem Vertrage behandelte Unternehmen als auch die neuen oder angeschlossenen Strecken betreffen, entscheiden im Streitfalle die nach § 24 zu bestellenden Sachverständigen.

§ 15. Verträge mit Angestellten, Patente und Lizenzen.

1.Die Gesellschaft ist verpflichtet, alle Verträge, die das Unternehmen betreffen, insbesondere Verträge mit ihren Angestellten und über Patentnutzungsrechte so abzuschließen, daß die Stadtgemeinde in den Fällen der §§ 18 und 20 berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, in diese Verträge einzutreten.
2.Beim Erwerbe von Patentnutzungsrechten ist die Gesellschaft verpflichtet, der Satdtgemeinde vertraglich die Weiterbenutzung in den Fällen der §§ 18 und 20 unter gleichen Bedingungen zu sichern, wie sie die Gesellschaft zu erfüllen haben würde.
3.Die Gesellschaft darf den Strom für das Bahnunternehmen im eigenen Werk erzeugen oder von fremden Unternehmen beziehen. Soll der Strom von den Berliner Elektricitätswerken bezogen werden, so müssen die Bezugsbedingungen die gleichen sein wie für die meistbegünstigten Abnehmer dieser Werke. Wird der Strom von einem anderen Unternehmer bezogen, so dürfen diesem keine höheren Preise bewilligt werden, als diese sich bei Bezug aus eigenen Werken ergeben würden.

§ 16. Leistungen an die Stadtgemeinde.

1.Von ihrer jährlichen Bruttoeinnahme aus der Beförderung von Personen hat die Gesellschaft an die Stadtgemeinde als Entgelt zu zahlen:
2 v. H. bei einer Jahresbruttoeinnahme von weniger als durchschnittlich 1 Million Mark für den Bahnkilometer;
2¼ v. H. bei einer Jahresbruttoeinnahme von durchschnittlich mehr als 1 Million Mark und weniger als 11/8 Million Mark für den Bahnkilometer;
2½ v. H. bei einer Jahresbruttoeinnahme von durchschnittlich mehr als 11/8 und weniger als 12/8 Millionen Mark für den Bahnkilometer,
und so fort um ¼ v.H. steigend bei jeder weiteren Achtel-Million Mark durchschnittlicher Mehreinnahme für den Bahnkilometer.
Die Gesellschaft hat eine Berechnung der Bruttoeinnahme alljährlich auf Grund ihrer Bücher aufzustellen und dem Magistrat diese Aufstellung spätestens 2 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einzureichen.
2.Außerdem erhält die Stadtgemeinde eine Gewinnbeteiligung nach folgenden Grundsätzen:
 a)Von dem Überschusse aller Einnahmen der Gesellschaft über die Betriebs- und Verwaltungskosten kommen nur in Abrechnung:
die für das betreffende Geschäftsjahr gezahlten Hypotheken-, Schuld- und Obligationszinsen und die planmäßigen Tilgungsraten der mit Zustimmung des Magistrats aufgenommenen Obligationen;
das an die Stadtgemeinde nach Abs. 1 zu entrichtende Entgelt, sowie die aus den Einnahmen des betreffenden Geschäftsjahres gemäß § 3, Abs. 2c der Stadtgemeinde zu erstattenden Zuschüsse;
die statutenmäßigen Rücklagen zum Reservefonds;
die für Tilgung sowie für Erneuerung zurückzustellenden Beträge;
die Tantiemen an die Vorstandsmitglieder und an Angestellte, soweit sie vom Magistrat genehmigt worden sind.
Die nach dem Gesellschaftsvertrag aus den Beständen der Reserve- oder Erneuerungs- oder Tilgungsfonds diesen Fonds zuwachsenden Zinsen gelten nicht als Einnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
 b)Die jährlichen Rücklagen zum Tilgungsfonds dürfen 0,75 v. H. des Aktienkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen, darüber hinaus darf die Gesellschaft zu Rücklagen zum Tilgungsfonds nur solche Beträge verwenden, welche aus einzelnen außergewöhnlichen Einnahmen (Erlös aus Grundstücksverkäufen und dergleichen) herrühren.
Abschreibungen und Rückstellungen für Erneuerung müssen in ordnungsgemäßer Höhe erfolgen, dürfen diese Grenze aber nicht überschreiten. Wird die Höhe vom Magistrat beanstandet, so wird sie im Verfahren gemäß § 24 festgesetzt.
 c)Der gemäß a) und b) berechnete Rest bis zu 6 v. H. des Aktienkapitals verbleibt der Gesellschaft. Der Mehrbetrag wird zwischen der Stadtgemeinde Berlin und der Gesellschaft geteilt.
 d)Soweit etwa die Gesellschaft die ihr nach vorstehenden Bestimmungen verbleibenden Beträge nicht zur Auszahlung von Dividenden verwenden, sondern auf neue Rechnung übertragen sollte, scheiden sie für die Berechnung des Gewinnanteils der Stadt in den folgenden Geschäftsjahren aus.
3.In jedem der ersten 8 Geschäftsjahre nach BEginn des Betriebes wird das Entgelt (Abs. 1) nur dann und soweit erhoben, als dazu der gemäß Abs. 2a und b zu berechnende Überschuß nach Abzug von 4¼ v. H. des Aktienkapitals der Gesellschaft ausreicht. Als Betriebsbeginn im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die Eröffnung des Betriebes auf einer Teilstrecke.
4.Das Entgelt und der Gewinnanteil sind binnen 4 Wochen nach Feststellung der Bilanz durch die Generalversammlung, spätestens aber 4 Monate nach Ablauf des Geschäftjahres fällig und vom Tage der Fälligkeit ab mit 4 v. H. zu verzinsen.

§ 17. Aufsichtsrechte der Stadt.

1.Die Gesellschaft ist verpflichtet, jeder Zeit ihre Bücher und Papiere in ihrem Geschäftslokale Beauftragten des Magistrats auf dessen Verlangen zur Einsicht sowie zur Entnahme von Abschriften oder Herstellung von Auszügen vorzulegen. Der Jahresbericht der Gesellschaft ist dem Magistrat unverzüglich nach erfolgter Feststellung einzureichen.
2.Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Magistrat jede von ihm verlangte Auskunft über Angelegenheiten ihres Unternehmens unverzüglich zu erteilen, sowie seinen Beauftragten während der Geschäftsstunden die Prüfung aller Anlagen, der Betriebsräume und Betriebsmittel zu gestatten.
3.Zu allen Verhandlungen des Aufsichtsrates der Gesellschaft ist ein von dem Magistrat zu bezeichnender Vertreter der Stadt zuzuziehen, bzw. bei schriftlich, telephonisch oder telegraphisch gefaßten Beschlüssen von deren Inhalt vor ihrer Ausführung in Kenntnis zu setzen. Der Vertreter ist berechtigt, an den Beratungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Jede Generalversammlung ist dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung unter Mitteilung der Gegenstände der Verhandlung schriftlich anzuzeigen. Der Vertreter des Magistrats muß in der Generalversammlung auf sein Verlangen jederzeit gehört werden. Eine diesen Verpflichtungen (Absatz 3) entsprechende Bestimmung ist in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.

§ 18. Erwerbsrecht der Stadtgemeinde während der Dauer des Vertrages.

1.Die Gesellschaft bietet der Stadtgemeinde Berlin an, ihr das Unternehmen der Gesellschaft unter den nachfolgenden Bedingungen gegen Entgelt zu überlassen.
2.Die Überlassung kann erstmalig zum Ablaufe des 30. Geschäftsjahres der Gesellschaft und dann immer zum Ablauf von je 5 weiteren Geschäftsjahren verlangt werden, wenn die Stadtgemeinde mindestens 2 Jahre vorher durch gerichtliche oder notarielle Erklärung das Angebot (Absatz 1) angenommen hat. Nach der Annahme darf die Gesellschaft das Unternehmen nicht durch veränderte Geschäftsführung verringern oder verschlechtern; sie hat die Zustimmung des Magistrats zu allen Geschäften und Rechtshandlungen einzuholen, welche nicht durch die ordnungsgemäße Fortführung des Unternehmens mit sich gebracht werden.
3.Der Erwerbspreis wird wie folgt bestimmt:
a)Der Preis besteht in dem 25fachen Betrage des jährlichen Einkommens, das die Gesellschaft im Durchschnitte der letzten fünf Geschäftsjahre vor der Überlassung des Unternehmens (Absatz 2) gehabt hat. Sollte die Überlassung aber schon zum Ablaufe des 30. Geschäftsjahres erfolgen, so zahlt die Stadtgemeinde mindestens einen dem Grundkapitale der Gesellschaft entsprechenden Betrag mit einem Zuschlage von 15 v. H.
b)Als jährliches Einkommen im Sinne der Bestimmung zu a) gelten die Überschüsse, die als Dividenden verteilt worden sind, unter Hinzurechnung der in demselben Jahre aus den Überschüssen zur Tilgung der Schulden sowie zur Auffüllung des Tilgungs- und Reservefonds verwendeten Beträge. Solche Beträge, welche aus einzelnen außergewöhnlichen Einnahmen des Unternehmens (Agiogewinn, Erlös aus Grundstücksverkäufen und dergleichen) herrühren, kommen hierbei nicht in Ansatz, mögen sie zur Bildung von Erneuerungs- und Reservefonds verwendet oder an die Aktionäre zur Verteilung gelangt sein.
4.Die gemäß § 3 geleisteten und noch nicht zurückgezahlten Zuschüsse der Stadtgemeinde werden gegen den Erwerbspreis aufgerechnet.
5.Die Stadt übernimmt die Passiva der Gesellschaft, wogegen ihr alle vorhandenen Aktiva einschließlich aller Fonds zufallen
6.Die Überlassung findet statt ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerbspreis bereits festgestellt ist oder nicht. Vom Tage der Überlassung ab wird der Erwerbspreis mit 4 v. H. verzinst. Der beiderseits anerkannte Betrag ist alsbald als Abschlagszahlung der Gesellschaft zu überweisen.
7.Eine in Falle des Erwerbes zu zahlende Umsatzsteuer trägt die Stadtgemeinde.

§ 19. Endigung des Vertragsverhältnisses.

1.Das Verhältnis endigt:
a)mit dem Ablaufe der im § 2 bestimmten Zeit;
b)mit dem Erlöschen der staatlichen Genehmigung;
c)mit der Ausübung des der Stadtgemeinde nach Absatz 2 zustehenden Kündigungsrechts;
d)mit der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Gesellschaft.
2.Der Magistrat ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jeder Zeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, falls
a)die Gesellschaft neue Obligationen entgegen der Bestimmung § 3, Nr. 3, ohne Zustimmung der Stadtgemeinde ausgibt;
b)die im § 6 bestimmten Fristen nicht eingehalten werden;
c)die Gesellschaft die Eröffnung einer Teilstrecke oder die Einstellung des Betriebes ohne Zustimmung der Stadtgemeinde vornimmt;
d)die Gesellschaft trotz wiederholter Aufforderung den gemäß § 7, Absatz 1 getroffenen Bestimmungen des Magistrats nicht nachkommt oder nicht genehmigte Veränderungen nicht beseitigt;
e)eine vom Magistrat nicht genehmigte anderweitige gewerbliche Benutzung (§ 11) auf Verlangen des Magistrats nicht unverzüglich eingestellt wird;
f)ohne Zustimmung der Stadtgemeinde der Fahrplan oder die Fahrpreise geändert werden; vorübergehende Verstärkungen des Betriebes gelten nicht als Änderung des Fahrplanes im Sinne dieser Bestimmung;
g)die Gesellschaft eine der Bestimmung des § 14 einmal oder des § 17, Absatz 3 wiederholt verletzt;
h)die Gesellschaft den im § 15 enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
i)die Gesellschaft zu zwei aufeinanderfolgenden Malen mit der Zahlung des Entgelts oder des Gewinnanteils (§ 16) trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate nach der Fälligkeit im Rückstand geblieben ist;
k)die Satzung der Gesellschaft ohne Zustimmung des Magistrats geändert wird.
An Stelle der Kündigung kann die Stadtgemeinde die Bahn in Besitz nehmen und das Unternehmen, solange der Vertrag noch besteht, für Rechnung der Gesellschaft selbst betreiben oder durch Dritte betreiben lassen.

§ 20. Rechtsverhältnisse bei Endigung des Vertragsverhältnisses.

1.Mit der Endigung des Vertragsverhältnisses gehen der Bahnkörper, die Bahnhöfe und die sonstigen auf oder im städtischen Grundeigentum befindlichen unbeweglichen Betriebseinrichtungen der Gesellschaft nebst den Leitungen und dem Zubehör unentgeltlich und ohne daß die Stadtgemeinde Verpflichtungen gegenüber Dritten zu übernehmen hat, in das Eigentum der Stadtgemeinde über
2.Die Stadtgemeinde ist berechtigt:
a)die bewegliche Ausrüstung der Bahn und alle sonstigen, dem Bahnunternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmeten beweglichen Sachen und die für das Bahnunternehmen erworbenen Rechte, soweit diese Sachen und Rechte nicht unter Absatz 1 fallen, nicht aber einzelne Stücke davon,
b)die Krafterzeugungs- und sonstigen Betriebsstätten nebst Einrichtungen und Zubehör, nicht aber einzelne Stücke davon,
c)einzelne oder alle sonstigen Grundstücke der Gesellschaft
käuflich zu erwerben und zu diesem Zweck bereits zwei Jahre vor dem Erwerbstermin die Feststellung des Erwerbspreises zu verlangen. Als Erwerbspreis gilt der Sachwert zur Zeit der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem Zuschlage von 10 v. H. Kommt eine Verständigung über den Sachwert nicht zustande, so tritt auf Verlangen des Magistrats und auf Kosten der Stadtgemeinde das im § 24 vorgesehene Abschätzungsverfahren ein. Binnen 6 Monaten nach Feststellung des Erwerbspreises hat der Magistrat eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, ob und in welchem Umfange er von seinem Erwerbsrecht Gebrauch macht.
3.Sollte die Gesellschaft nach Endigung des Vertragsverhältnisses den Betrieb ohne Zustimmung der Stadtgemeinde fortsetzen, so fallen alle Einnahmen aus dem fortgesetzten Betriebe, wovon nur die Betriebskosten abgehen, an die Stadtgemeinde. Das Gleiche ist der Fall, sobald die Gesellschaft die Verlängerung bzw. Erneuerung der staatlichen Genehmigung ohne vorherige Zustimmung der Stadtgemeinde beantragt oder erhält.

Berliner U-Bahn-Archiv   © 2004-10 axel mauruszat